Derzeit droht vielen von uns eine zusätzliche Belastung durch die geplanten Gesetzesänderungen zur Umsatzsteuer. Wir setzen uns gemeinsam mit vielen weiteren Verbänden auf Bundesebene dafür ein, dass die geplanten Änderungen nicht durchgesetzt werden, brauchen aber dafür die Hilfe von unseren Mitgliedern. Und es muss schnell gehandelt werden!Unten stehend die derzeitigen aktuellen Informationen und was wir alle gegen die mögliche Einführung der Umsatzsteuer tun können!
Umsatzsteuer auf Gesangsunterricht?
Umsatzsteuerbefreiung für qualifizierten Unterricht muß bleiben!
Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 sieht eine folgenschwere Änderung vor für alle Lehrkräfte mit privater Unterrichtstätigkeit und an nicht gemeinnützigen Musikschulen.
Nur Unterrichte an öffentlichen Musikschulen und gemeinnützigen Einrichtungen sollen umsatzsteuerbefreit bleiben.
Der BDG positioniert sich mit anderen Verbänden und deren Mitgliedern gegen diese Änderung im Jahressteuergesetz und spricht sich -wie auch der Deutsche Musikrat und seine Verbände- für die USt-Befreiung aus und empfiehlt allen Mitgliedern, sich persönlich auch dafür einzusetzen.
Im September soll im Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 behandelt werden, dass zum 1. Januar 2025 in Kraft treten sollten. Es ist zu befürchten, dass das Bescheinigungsverfahren nach Paragraph 4 Abs.21 des Umsatzsteuergesetzes abgeschafft wird. Dieses bestätigt bisher durch zuständige Kulturbehörden, dass der Vokalunterricht, der potentiell auf die Eignungprüfungen an Musikhochschulen vorbereitet, von der Umsatzsteuer befreit ist.
Wenn dies wegfällt, werden Finanzämter die Ausgestaltung des Unterrichts prüfen und entscheiden.
Wir fordern:
Gesangsunterricht, der weiterhin als hochschulvorbereitend gilt, ist keine Freizeitgestaltung, die umsatzsteuerpflichtig wäre (19 % Mehrkosten) und muss umsatzsteuerbefreit bleiben, denn:
- er gehört zur unverzichtbaren außerschulischen, musikalischen Bildung,
- er bereitet frühzeitig auf das Musikstudium vor,
- er ist Grundstein für spätere Musikerberufe.
Das bisherige Bescheinigungsverfahren muss erhalten bleiben!
Ab 1. Januar 2025 soll laut Gesetzesentwurf folgendes gelten:
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Einrichtungen bleiben von der Umsatzsteuer befreit
- Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur, wenn Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung haben.
- Als Einrichtungen gelten auch selbständige Lehrer, die als freie Mitarbeiter Unterrichtsleistungen an Schulen, Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen erbringen sowie Privatlehrer.
- Leistungen, die auf eine Aufnahmeprüfung an einer Hochschule oder Fachhochschule vorbereiten, sollen umsatzsteuerbefreit bleiben.
- Leistungen, die als bloße Freizeitgestaltung dienen, sind nicht umsatzsteuerbefreit.
- Ob eine Leistung der einen oder der anderen Gruppe zuzuordnen ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Gesetzesentwurf des Jahressteuergesetzes 2024
Referentenentwurf und Regierungsentwurf:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-2024/0-Gesetz.html
Regierungsentwurf Artikel 21 Seite 59, Begründungen dazu Seite 199 bis 202.
Deshalb jetzt handeln, nicht die Entscheidung abwarten!
Eine zusätzliche Umsatzsteuer bedeutet:
- eine Verteuerung des Unterrichts um 19 %
- Abmeldung vieler Schüler durch die finanzielle Mehrbelastung,
- Rückgang der Anfangsunterrichte als Voraussetzung für das künstlerische und pädagogische Gesangs- und Musikstudium
- weiteren Rückgang von Bewerber:innen für musikpädagogische Studiengänge.
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